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Art. 14 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 1. Abschnitt – Die Einzelperson

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 14 SVerf

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.

Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.