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Art. 123 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

II. Hauptteil – Aufgaben und Aufbau des Staates → 8. Abschnitt – Kommunale Selbstverwaltung

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 123 SVerf

Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof anrufen, wenn sie geltend machen, durch ein Gesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein.