Art. 121 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
II. Hauptteil – Aufgaben und Aufbau des Staates → 8. Abschnitt – Kommunale Selbstverwaltung
Art. 121 SVerf
In den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Vertretungskörperschaften nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt, sofern mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.