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§ 8 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SUVO – Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke

(1) Für die Teilnahme an

  1. 1.

    Sitzungen des überörtlichen Vorstandes einer Gewerkschaft, eines Berufsverbandes oder einer Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Berufsverbände, dem die Beamtin oder der Beamte angehört,

  2. 2.

    Tagungen von Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, des Vorstands einer Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Berufsverbände oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt,

soll Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahrbewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei Gewerkschaften und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die mehrere Beschäftigtengruppen vertreten, treten an die Stelle des Vorstandes die für Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten zuständigen gewählten, überörtlichen Landes- und Bundesausschüsse oder Kommissionen. Abweichend von Satz 1 kann die oder der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr bewilligen.

(2) Für die Teilnahme an Sitzungen, Versammlungen oder Verhandlungen als Vertreterin oder Vertreter oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Gewerkschaft, eines Berufsverbandes oder einer Spitzenorganisation einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes kann Sonderurlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bewilligt werden, wenn aufgrund eines Gesetzes Beteiligungsrechte wahrgenommen werden und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.