§ 20 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Einzeltatbestände
§ 20 SUVO – Ausnahmen
Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, Abweichungen von den §§ 6 bis 19 zulassen.