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§ 17 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17 SUVO – Sonderurlaub zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen, Europaschulen oder im Nordschleswigschen Schuldienst

(1) Zur Übernahme einer durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelten Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen einschließlich der dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Auslandsschulen und an Europäischen Schulen kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu der vom für Bildung zuständigen Ministerium allgemein bestimmten Dauer bewilligt werden. Gleiches gilt für durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelte Bundesprogrammlehrkräfte.

(2) Für eine Tätigkeit als Landesprogrammlehrkraft kann Sonderurlaub bewilligt werden.

(3) Für eine Tätigkeit im deutschen Schuldienst in Nordschleswig oder bei dem Deutschen Generalsekretariat in Nordschleswig kann die oberste Dienstbehörde Sonderurlaub unter vollem oder teilweisem Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von fünf Jahren bewilligen; eine Verlängerung ist zulässig.