Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Teil 2 – Einzeltatbestände
§ 15 SUVO – Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist für die Dauer dieser Tätigkeit Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter nicht entsandt, kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann die Dauer des Sonderurlaubs verlängern; bei Beamtinnen und Beamten des Landes bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Finanzministeriums.