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§ 14 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 SUVO – Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, eines freiwilligen ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.