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§ 12 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SUVO – Sonderurlaub für gesundheitliche Zwecke

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst

  1. 1.

    für ärztlich verordnete Behandlungen der Beamtin oder des Beamten,

  2. 2.

    für Heilkuren sowie stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,

  3. 3.

    für Badekuren, soweit sie nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335), versorgungsärztlich verordnet sind,

ist Sonderurlaub zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 1 Nummer 2 gilt für Maßnahmen nach § 11 Absatz 7 Beihilfeverordnung (BhVO) vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H- S. 863), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), entsprechend.

(2) Für die von der Beihilfestelle anerkannte oder von einem Sozialversicherungsträger bewilligte notwendige Teilnahme als Begleitperson an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist Sonderurlaub je Kind für bis zu fünfzehn Tage im Kalenderjahr zu gewähren, sofern die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.

(3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für eine ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung oder vergleichbar schwerer Erkrankungen eines minderjährigen oder behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes oder für ein minderjähriges oder behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen, einer Organtransplantation oder einer vergleichbar schweren Operation eine solche Maßnahme nach ärztlicher Bescheinigung erfordert und keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt.

(4) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 2 und 3 bestimmen sich nach der BhVO. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 müssen entsprechend den im Anerkennungsbescheid der Beihilfestelle oder im Bescheid der Krankenkasse genannten Festlegungen zur Behandlung und zum Behandlungsort durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Maßnahme nach Absatz 3 muss durch ein Zeugnis der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes in der Klinik nachgewiesen werden.

(5) Kinder gemäß den Absätzen 2 und 3 sind leibliche und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege; als Stiefkinder sind auch die Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners anzusehen.