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§ 11 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 SUVO – Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den §§ 7 bis 10

Sonderurlaub nach den §§ 7, 8 Absatz 1 sowie §§ 9 und 10 mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf insgesamt fünfzehn Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.