§ 11 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil 2 – Einzeltatbestände
§ 11 SUVO – Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den §§ 7 bis 10
Sonderurlaub nach den §§ 7, 8 Absatz 1 sowie §§ 9 und 10 mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf insgesamt fünfzehn Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.