Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Teil 2 – Einzeltatbestände
§ 10 SUVO – Sonderurlaub für sportliche Zwecke
(1) Sonderurlaub kann bewilligt werden für die aktive Teilnahme als Sportlerin oder Sportler, ehrenamtliche Trainerin oder ehrenamtlicher Trainer, Betreuerin oder Betreuer oder Schiedsrichterin oder Schiedsrichter
- 1.
an Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften, internationalen Länderwettkämpfen sowie dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,
- 2.
Europapokal-Wettbewerben sowie Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,
- 3.
am Deutschen Turnfest,
wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 1 auch für einen längeren Zeitraum bewilligen.
(2) Sonderurlaub kann bewilligt werden für die Teilnahme an
- 1.
Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm angeschlossener Verband angehört,
- 2.
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder eines ihm angeschlossenen Verbandes auf Bundesebene,
- 3.
Vorstandssitzungen eines dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verbandes auf Landesebene,
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Beamtin oder der Beamte als Mitglied des Gremiums teilnimmt. Sonderurlaub nach Satz 1 darf drei Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.