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§ 10 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 2 – Einzeltatbestände

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 SUVO – Sonderurlaub für sportliche Zwecke

(1) Sonderurlaub kann bewilligt werden für die aktive Teilnahme als Sportlerin oder Sportler, ehrenamtliche Trainerin oder ehrenamtlicher Trainer, Betreuerin oder Betreuer oder Schiedsrichterin oder Schiedsrichter

  1. 1.

    an Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften, internationalen Länderwettkämpfen sowie dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,

  2. 2.

    Europapokal-Wettbewerben sowie Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,

  3. 3.

    am Deutschen Turnfest,

wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann Sonderurlaub nach Satz 1 Nummer 1 auch für einen längeren Zeitraum bewilligen.

(2) Sonderurlaub kann bewilligt werden für die Teilnahme an

  1. 1.

    Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm angeschlossener Verband angehört,

  2. 2.

    Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes oder eines ihm angeschlossenen Verbandes auf Bundesebene,

  3. 3.

    Vorstandssitzungen eines dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verbandes auf Landesebene,

wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Beamtin oder der Beamte als Mitglied des Gremiums teilnimmt. Sonderurlaub nach Satz 1 darf drei Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.