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Anlage 9b StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 9b StVZO – Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Anlage IXb
(§ 29 Abs. 2 bis 8)

1.1. Vorgeschriebene Beschaffenheit
   
1.1Muster 
 Red. Anm.: Die Abbildungen sind im BGBl. I Nr. 29 vom 20. Mai 1998 auf der Seite 1078 wiedergegeben.
   
1.2Abmessungen und Gestaltung 
   
1.2.1Prüfmarke 
   
1.2.1.1Allgemeines 
 Material:Folie oder Festkörper aus Kunststoff
 Kantenlänge der Prüfmarke:24,5 mm x 24,5 mm
 Strichfarben:schwarz
 Schriftart:Helvetica medium
 Schriftfarbe:schwarz.
   
1.2.1.2Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind
  
 Durchmesser:35 mm
 Höhe:3 mm
 Farbe:grau
 Umrandung:keine.
   
1.2.1.3Fläche des Pfeiles: 
   
 Kantenlänge des Pfeilschaftes:17,3 mm x 17,3 mm
 Kantenlänge der Pfeilspitze:Basislinie: 17,3 mm
Seitenlinien: 12,2 mm
 Farbe:jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die nächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr
1999 - rosa
2000 - grün
2001 - orange
2002 - blau
2003 - gelb
2004 - braun.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalenderjahre jeweils in dieser Reihenfolge.
 Strichstärke der Umrandung:0,7 mm
 Anordnung Text "SP":vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der Pfeilspitze
 Schrifthöhe Text "SP":4 mm
 Anordnung Jahreszahl:vertikal und horizontal zentriert
 Schrifthöhe Jahreszahl:5 mm.
   
1.2.1.4Restfläche: 
 Farbe:grau
 Umrandung:keine.
   
1.2.2SP-Schild 
   
1.2.2.1Allgemeines 
   
 Material:Folie, Kunststoff oder Metall
 Kantenlänge (Höhe u. Breite):80 mm x 60 mm
 Grundfarbe:grau
 Strichfarben:schwarz
 Schriftfarben:schwarz.
   
1.2.2.2Quadrat Monatsangabe 
   
 Kantenlänge:60 mm
 Anordnung der Monatszahlen:1 bis 12 jeweils um 30 Grad im Uhrzeigersinn versetzt, an einem fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen angesetzt
 Schriftart:Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift
 Schrifthöhe:5 mm
 Linien zwischen den Monatszahlen:sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates verlaufende, um 30 Grad versetzte Linien
 Strichstärke:0,5 mm.
   
1.2.2.3Kreisfläche 
   
 Beschaffenheit:Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche mindestens 1 mm positiv erhaben sein.
 Anordnung Mittelpunkt:auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert
 Innendurchmesser:35 mm
 Umrandung:keine
 Grundfarbe:grau.
   
1.2.2.4Feld "Fzg.-Ident.-Nummer" 
   
 Anordnung:je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante
 Kantenlänge (Höhe x Breite):12 mm x 56 mm
 Einzelfelder (Höhe x Breite):7 Felder, 12 mm x 8 mm
 Strichstärke:0,5 mm
 Schrift:Helvetica medium
 Schrifthöhe ("Fzg.-Ident.-Nummer"):3 mm
 Schrifthöhe ("die letzten 7 Zeichen"):2 mm.
   
 Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muss das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutzfolie gesichert werden.
   
1.2.3Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes
  
 Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin.
   
 Als Farbton ist zu verwenden:schwarz - RAL 9005
braun - RAL 8004
rosa - RAL 3015
grün - RAL 6018
gelb - RAL 1012
blau - RAL 5015
orange - RAL 2000
grau - RAL 7035.
   
1.2.4Dauerbeanspruchung
 Prüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.
  
2.Ergänzungsbestimmungen
  
2.1Fälschungssicherheit
 Damit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüfmarke wirksam und erkennbar bleiben.
  
2.1.1Prüfmarken in Folienausführung
 Es sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muss durch die Verwendung von mit Black-Light-Röhren (300 - 400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kennzeichnung müssen in nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung ist der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine maximale Höhe von 2 mm und eine maximale Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuarbeiten.
  
2.1.2Prüfmarken in Festkörperausführung
 Die Umrandung des Pfeiles, der Text "SP" und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben sein. Auf der Rückseite der Prüfmarke muss eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die Kennzeichnung ist der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen.

Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach 2.1.1 erfüllen.
  
2.2Übertragungssicherheit
2.2.1Allgemeines

Bei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muss zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der Untergrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein.
  
2.2.2Entfernung von Prüfmarken

Es muss gewährleistet sein, dass sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört entfernen lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muss so groß sein, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten) Prüfmarken eine Ähnlichkeitsfälschung herzustellen.
  
2.3Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand

Die Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisationen, anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen können. Dies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der Prüfmarken oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden Schriftmerkmale nach Nummer 2.1.2 Abs. 1 sichergestellt.

In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fälschungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.

Die Prüfmarken sind in übersichtlich zahlbaren Behältnissen verpackt.
  
2.4Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder

Die individuelle Beschriftung der SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem dokumentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim Ablösen der Schutzfolie muss sich das Feld "Fzg.-Ident-Nummer" so zerstören, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunststoff oder Metall können die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätzliche Schutzfolie ist dann entbehrlich.

Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbringungshöhe ist so zu wählen, dass sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1.800 mm über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußeren Punkt des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zulässt.

Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der Anlage VIII vorzuführen ist.
  
2.5Bezug von Prüfmarken

Die Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstellen, die Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc beliefern die zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abweichendes bestimmen.