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Anlage 8d StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 8d StVZO – Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Anlage VIIId
(Anlage VIII Nr. 4)

  1. 1.

    Zweck und Anwendungsbereich

  2. 1.1

    Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

  3. 1.2

    Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.

  4. 2.

    Untersuchungsstellen

    An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:

  5. 2.1

    Prüfstellen

  6. 2.1.1

    Prüfstellen allgemein

    An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.

  7. 2.1.2

    Prüfstellen von Technischen Prüfstellen

  8. 2.1.2.1

    Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.

  9. 2.2

    Prüfstützpunkte

    An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.

  10. 2.3

    Prüfplätze

    Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul <= 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.

  11. 2.4

    Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP

    SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.

  12. 3.

    Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte

  13. 3.1

    Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.

  14. 3.2

    Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder vom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

  15. 3.3

    Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.

  16. 3.4

    Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt veröffentlicht.

  17. 4.

    Abweichungen

  18. 4.1

    An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt werden.

  19. 4.2

    Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.

  20. 5.

    Schlussbestimmungen

    Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3
 1234567
Untersuchungsstellen/AnforderungenPrüfstellenPrüfstützpunktePrüfplätzeAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SPAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von AUAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von AUKAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von GWP
1.GrundstückLage und Größe muss ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten.Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen.Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.
2.Bauliche AnforderungenPrüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge).-Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann.Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (nur Personenkraftwagen oder auch Nutzfahrzeuge).Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge).
3.Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektorenxxx

Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul. <= 40 km/h untersucht werden.
xx

Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren.
-x

Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren.
4.Ortsfester Bremsprüfstandxx1)x1)x1)-- 
5.Schreibendes Bremsmessgerätxx2)x2)x2)-- 
6.Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagenx3)x4)x4)x3)-- 
7.Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen)x5)----- 
8.Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung---x-- 
9.Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen---x6)-- 
10.Mess- und Prüfgeräte       
10.1zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile---x7)-- 
10.2zur Prüfung des Luftpressers---x7)-- 
11.Bandmaß (>= 20 m), Zeitmesserxxxx8)-- 
12.Scheinwerfereinstellprüfgerät oder senkrechte Prüffläche und ebene Flächen für die Aufstellung des Fahrzeugsxxx--- 
13.Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhängerxxx--- 
14.Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung,x9)x9)x9)x9)-- 
 Zugsattelzapfen,x9)x9)x9)x9)   
 Sattelkupplungen,x9)x9)x9)x9)   
 Kupplungskugelnxxxx   
15.Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EGx10)x10)x10)x10)-- 
16.Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzernx11)x11)x11)--- 
17.Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten---x-- 
18.Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motorsxxx-xx 
19.Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahlx12)x12)x12)-x12)x13) 
20.CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotorenx12)x12)x12)-x12)x 
21.Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotorenxxx15)-x- 
22.Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotorenxxx15)-xx14) 
23.Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Kfzxxx15)-x- 
24.Messgerät für Geräuschmessungxxx--- 
25.Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeitenx16)x16)x16)---x

______________

Abweichungen nach 4.2:

1)Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.

2)Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.

3)Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

4)Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.

5)Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.

6)Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

7)Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.

8)Bandmaß entbehrlich.

9)Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.

10)Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.

11)Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.

12)Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.

13)Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.

14)Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.

15)Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul.<= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.

16)Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.