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Anlage 18b StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 18b StVZO – Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Anlage XVIIIb
(zu § 57b Abs. 3 und 4)

  1. 1.

    Allgemeines

  2. 1.1

    Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.

  3. 1.2

    Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen).

  4. 1.3

    Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.

  5. 2.

    Einrichtungen und Ausstattungen

    In Abhängigkeit von den durchzuführenden Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen ständig vorhanden sein:

  6. 2.1

    Grundausstattung:

    1. a)

      Grube, Hebebühne oder Rampe,

    2. b)

      geeigneter und eichfähiger Rollenprüfstand oder entsprechend genaue Messeinrichtung,

    3. c)

      eichfähige Prüfgeräte für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

    4. d)

      eichfähiges Wegdrehzahlmessgerät,

    5. e)

      Auswertegerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

    6. f)

      Uhrenprüfgerät,

    7. g)

      Prüfschablonen,

    8. h)

      Plombiereinrichtung und Plombierungszeichen,

    9. i)

      Reifenfüllanlage mit geeichtem Reifenluftdruckmessgerät,

    10. j)

      Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers.

  7. 2.2

    Zusatzausstattung für Prüfungen an Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:

    1. a)

      eine Werkstattkarte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

    2. b)

      eine Einrichtung zum Herunterladen der Kontrollgerätedaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,

    3. c)

      ein eichfähiges Prüfgerät zur Programmierung der Geräteparameter nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,

    4. d)

      eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführten Prüfungen.

    Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.

  8. 2.3

    Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfung eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:

    1. a)

      die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils aktuellen Fassung,

    2. b)

      die im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind,

    3. c)

      Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte und

    4. d)

      eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss.