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Anlage 15 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 15 StVZO – Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

Anlage XV
(§ 49 Abs. 3)

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 37 vom 28.6.1994 auf der Seite 1292 wiedergegeben.

Maße in mm

Buchstabe "G" hinsichtlich Schriftart und -größe gemäß DIN 1451, Teil 2, Ausgabe Februar 1986 (Bezugsquelle siehe § 73). Schriftgröße h = 125 mm.

Die Farbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 HR des RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V, Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für weiß: RAL 9001 und für grün: RAL 6001.

Die Farben dürfen nicht retroreflektierend sein.

Ergänzungsbestimmung:

Das Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen; es darf zusätzlich auch an der Fahrzeugrückseite angebracht sein.