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§ 65 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 3. – Andere Straßenfahrzeuge

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 65 StVZO – Bremsen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

(1) 1Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. 2Fahrräder müssen 2 voneinander unabhängige Bremsen haben. 3Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (z.B. Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.

(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.

(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.