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§ 4 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

I. – Allgemeine Verkehrsregeln

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 StVO – Abstand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).

(1) 1Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) 1Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. 2Das gilt nicht,

  1. 1.
    wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
  2. 2.
    wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
  3. 3.
    auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Zu § 4: Geändert durch V vom 22. 3. 1988 (BGBl I S. 405) und 7. 8. 1997 (BGBl I S. 2028).