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§ 30 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht

I. – Allgemeine Verkehrsregeln

Titel: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVO
Gliederungs-Nr.: 9233-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 StVO – Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2013 durch § 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367). Zur weiteren Anwendung s.§ 53 Absatz 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367).

(1) 1Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) 1An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. 2Das Verbot gilt nicht für

  1. 1.

    kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

  2. 1a.

    kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

  3. 2.

    die Beförderung von

    1. a)

      frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

    2. b)

      frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

    3. c)

      frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

    4. d)

      leichtverderblichem Obst und Gemüse,

  4. 3.

    Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

  5. 4.

    Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. 2Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober)
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November),
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.

Zu § 30: Geändert durch V vom 27. 11. 1975 (BGBl I S. 2967), 21. 7. 1980 (BGBl I S. 1060) in Verb. mit V vom 28. 4. 1982 (BGBl I S. 564), durch V vom 21. 7. 1983 (BGBl I S. 949), 22. 3. 1988 (BGBl I S. 405), 19. 3. 1992 (BGBl I S. 678), 18. 7. 1995 (BGBl I S. 935) und 7. 8. 1997 (BGBl I S. 2028).