§ 5 StSchuBuG
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
§ 5 StSchuBuG – Übergangsvorschrift
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen behalten ihre Gültigkeit.