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§ 5 StSchuBuG
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: StSchuBuG,SN
Gliederungs-Nr.: 520-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 5 StSchuBuG – Übergangsvorschrift

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eintragungen im Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen behalten ihre Gültigkeit.