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§ 1 StSchuBuG
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: StSchuBuG,SN
Gliederungs-Nr.: 520-4/2
Normtyp: Gesetz

§ 1 StSchuBuG – Staatsschuldbuch

(1) Für den Freistaat Sachsen wird durch das Staatsministerium der Finanzen ein Staatsschuldbuch geführt. Das Staatsschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden.

(2) Das Staatsschuldbuch dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten. Es ist ein öffentliches Wertrechtsregister, in das Forderungen gegen den Freistaat Sachsen mit der Wirkung eingetragen werden, dass der Eingetragene gegenüber dem Freistaat Sachsen als der Berechtigte gilt.