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§ 62 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 StrWG-MV – Vorhandene öffentliche Straßen (Übergangsvorschrift zu §§ 2 und 3)

(1) Alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, bleiben öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung gemäß § 3 eingruppiert sind. Das für Straßenbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Erlass die notwendige Umstufung, die mit den Baulastträgern und den Verkehrsbehörden abzustimmen ist, anzuordnen. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, § 18 Absatz 3 und § 20 Absatz 2 finden keine Anwendung.

(2) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraßen I. Ordnung und II. Ordnung) bleiben Landstraßen im Sinne dieses Gesetzes bis zur Eingruppierung gemäß Absatz 1.

(3) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen gemäß § 3 Abs. 3 der "Verordnung über die Öffentlichen Straßen'' vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 erfüllen, andernfalls sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Nr. 4.