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§ 7 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Grundsätze

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 7 StrG LSA – Umstufung

(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen.

(2) Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen.

(3) Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Kommt keine Einigung über die Umstufung zu Stande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde. Diese hat zuvor die Träger der Straßenbaulast und gegebenenfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören.

(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden bestimmt werden.

(5) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.