Gesetze

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§ 52 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 52 StrG LSA – Technische Verwaltung

Die Landkreise können durch Vereinbarung die technische Verwaltung der Kreisstraßen der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt gegen Erstattung der entstehenden Kosten übertragen. Die Straßenbaulast bleibt unberührt.