Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Träger der Straßenbaulast, Straßenaufsicht

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 44 StrG LSA – Beauftragung Privater

(1) Mit der Planung, der Finanzierung, dem Bau, der Unterhaltung oder dem Betrieb von öffentlichen Straßen können auch Private beauftragt oder beliehen werden. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuständige Straßenaufsichtsbehörde hat zuzustimmen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die §§ 40 und 41 gelten entsprechend.