§ 44 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 7 – Träger der Straßenbaulast, Straßenaufsicht
§ 44 StrG LSA – Beauftragung Privater
(1) Mit der Planung, der Finanzierung, dem Bau, der Unterhaltung oder dem Betrieb von öffentlichen Straßen können auch Private beauftragt oder beliehen werden. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuständige Straßenaufsichtsbehörde hat zuzustimmen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.