§ 39 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Planung, Planfeststellung und Enteignung
§ 39 StrG LSA – Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Wird das Vorhaben vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluss ein. Der Beschluss ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekannt zu machen. Damit enden die Veränderungssperren nach § 38 und die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5.