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§ 20 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 20 StrG LSA – Unerlaubte Benutzung einer Straße

(1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Fahrzeuge oder andere Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Der Anordnung ist Folge zu leisten. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann die zuständige Behörde nach Satz 1 den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(2) Die Straßenbaubehörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.

(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so kann die nach Absatz 2 zuständige Behörde die Gegenstände verwerten oder entsorgen; im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten nach den Abfallgesetzen unberührt. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Folgen hinzuweisen. Im Übrigen sind auf die Verwertung der Gegenstände die §§ 47 und 48 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Bundesfernstraßen entsprechend.