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§ 5 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → 1. Abschnitt – Öffentliche Straßen und Straßenbaulast

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 5 StrG – Widmung

(1) Voraussetzung für die Widmung im Sinne des § 2 Abs. 1 ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 37 Abs. 1 des Landesenteignungsgesetzes, oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(2) Es sind zuständig für die Widmung von

  1. 1.
    Landesstraßen die höhere Straßenbaubehörde und, wenn die zu widmende Straße sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckt, die von der obersten Straßenbaubehörde bestimmte höhere Straßenbaubehörde,
  2. 2.
    Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie in den Fällen, in denen die Gemeinden nach § 43 Abs. 3 und 4 Träger der Straßenbaulast sind, die Straßenbaubehörde.

Soll Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Zweckverband werden, so ist für die Widmung die Straßenaufsichtsbehörde zuständig.

(3) In der Widmung ist die Gruppe, zu der die Straße gehört (§ 3 Abs. 1), zu bestimmen (Einstufung). Die Widmung kann auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt werden.

(4) Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Ist für die Widmung das Regierungspräsidium zuständig, erfolgt die Bekanntmachung im Staatsanzeiger.

(5) Die Widmung kann von den nach Absatz 2 zuständigen Behörden nachträglich erweitert oder beschränkt werden, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden ausschließlich zuständig sind. Bei Erweiterungen ist nach den Vorschriften über die Widmung, bei Beschränkungen, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1, nach den Vorschriften über die Einziehung zu verfahren.

(6) Werden Straßen, Wege oder Plätze auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr angelegt, so gelten sie mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die nach Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt die Gruppe, zu der die Straße gehört, und beschränkt, soweit erforderlich, die Überlassung für den Verkehr auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke. Sie hat diese Verfügungen und den Zeitpunkt der endgültigen Überlassung für den Verkehr öffentlich bekannt zu machen.

(7) Wird eine Straße verbreitert, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt, so werden die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet; einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht. Die neuen Straßenteile dürfen dem Verkehr nur überlassen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(8) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.