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§ 69 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 StrG – Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.