Gesetze

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§ 52 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 1. Abschnitt – Gemeindestraßen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 StrG – Sondernutzung an Gemeindestraßen

Die Gemeinden können für Sondernutzungen an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend Erleichterungen von den §§ 18 und 20 gewähren.