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§ 41 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 6. Abschnitt – Planfeststellung und Enteignung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 StrG – Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Unfallhilfe und des Zolls

Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden. Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung.