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§ 37 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 5. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 StrG – Umleitungen

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen nach Maßgabe des § 15 sind die Träger der Straßenbaulast für andere öffentliche Straßen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen zu dulden.

(2) Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür notwendigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher, durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.

(3) Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche oder elektronische Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neue Landstraßen I. Ordnung vorübergehend über andere Straßen an Bundes- oder Landstraßen II. Ordnung angeschlossen werden müssen.