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§ 36b StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 5. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 36b StrG – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen

Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die näher bestimmt wird:

  1. 1.
    der Umfang der Kosten nach den §§ 35 und 35a;
  2. 2.
    welche Teile der Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 36 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
  3. 3.
    welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35a gehören;
  4. 4.
    die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 36 Abs. 3 und nach § 36a Absatz 2.