§ 36b StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 5. Abschnitt – Kreuzungen und Umleitungen
§ 36b StrG – Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die näher bestimmt wird:
- 1.
- 2.welche Teile der Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 36 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
- 3.welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35a gehören;
- 4.die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 36 Abs. 3 und nach § 36a Absatz 2.