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§ 22 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 StrG – Sonstige Benutzung

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt. § 21 bleibt unberührt.