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§ 17 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 3. Abschnitt – Gemeingebrauch und Sondernutzung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 StrG – Straßenanlieger

(1) Den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße liegen (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht verändert oder nicht eingezogen wird.

(2) Wird durch den Bau oder die Änderung einer öffentlichen Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Hat der Entschädigungsberechtigte jedoch die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(3) Wird die Straßenentwässerung über der Straße benachbarte Grundstücke geführt, so gelten die §§ 93 bis 98 des Saarländischen Wassergesetzes vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511).