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§ 39 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → 6. Abschnitt – Planfeststellung und Enteignung

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 StrG – Voraussetzungen der Planfeststellung

(1) Vor dem Bau neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung ist das Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

(2) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast soll vor dem Bau neuer oder zur wesentlichen Änderung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn es sich um eine isolierte Straßenplanung handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs in seiner jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gilt § 40 des Baugesetzbuchs.

(4) Die Planfeststellung kann entfallen,

  1. 1.
    wenn mit den Betroffenen die für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Vereinbarungen zu Stande kommen,
  2. 2.
    wenn die in anderen Gesetzen vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Genehmigung, Verleihung, Erlaubnis oder Zustimmung für das Bauvorhaben erteilt ist,
  3. 3.
    im Falle des § 44 Abs. 4,
  4. 4.
    in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.

(5) Werden im Planfeststellungsverfahren öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zu Stande, so kann die Planfeststellungsbehörde nur insoweit entscheiden, als die zuständigen Bundesbehörden zugestimmt haben.