§ 1 StörfG
Niedersächsisches Störfallgesetz
Niedersächsisches Störfallgesetz
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 StörfG – Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Abs. 2 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.