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§ 9 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 9 StiftG LSA – Satzungsänderung in sonstigen Fällen

(1) Soweit die Satzung dies vorsieht oder wenn die Verhältnisse sich seit Errichtung der Stiftung wesentlich geändert haben, kann die Stiftung

  1. 1.

    eine Satzungsänderung oder

  2. 2.

    die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder

  3. 3.

    die Zulegung zu einer anderen Stiftung

beschließen, sofern der Stiftungszweck hierdurch nicht oder nur unwesentlich verändert wird und der Stifterwille nicht entgegensteht.

(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 soll der Stifter nach Möglichkeit gehört werden. In Rechte derer, die durch die Stiftung begünstigt sind, darf nicht eingegriffen werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1.

(4) Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zugestimmt hat und die Erfüllung ihres Zwecks nicht beeinträchtigt ist.

(5) Eine Stiftung, die außerhalb des Landes entstanden ist und ihren Sitz in das Land Sachsen-Anhalt verlegt, hat die Sitzverlegung unverzüglich anzuzeigen.