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§ 5 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 5 StiftG LSA – Stiftungsverzeichnis

(1) Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen gemäß § 2 in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis. Stiftungen gemäß § 3 Abs. 5 werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.

(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:

  1. 1.

    den Namen und den Sitz der Stiftung,

  2. 2.

    die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,

  3. 3.

    das vertretungsberechtigte Organ,

  4. 4.

    den Zweck der Stiftung,

  5. 5.

    die Rechtsnatur der Stiftung und

  6. 6.

    den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung.

(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mitzuteilen.

(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(5) Die jeweils zuständige Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

(6) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.