Gesetze

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§ 21 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 21 StiftG LSA – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 144) außer Kraft.