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§ 20 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 20 StiftG LSA – Folgeänderungen

(1) Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. LSA S. 406, 408), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Buchstabe f wird nach dem Wort "hat" das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

    2. b)

      Buchstabe g wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 115 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn

    1. 1.

      der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann und

    2. 2.

      bereits im Stiftungsgeschäft nachweisbar ist,

      1. a)

        dass private Dritte sich verbindlich zu Zuwendungen verpflichtet haben, die mindestens die Höhe jenes Betrages ausmachen, den die Gemeinde in die Stiftung überführt, oder

      2. b)

        dass von öffentlich-rechtlichen Zuwendungsgebern Absichtserklärungen über die Zuwendung von Drittmitteln gegeben worden sind."

(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 190, 191), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Buchstabe c wird nach dem Wort "hat" das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

  2. 2.

    Buchstabe d wird aufgehoben.