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§ 11 StiftG LSA
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StiftG LSA
Gliederungs-Nr.: 40.16
Normtyp: Gesetz

§ 11 StiftG LSA – Errichtung, Pflichten der Stiftung, Befugnisse der Stiftungsaufsicht, Vermögensanfall

(1) Eine staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts kann nur durch Gesetz errichtet oder aufgelöst werden.

(2) Die §§ 7 und 10 Abs. 1 bis 5 und 7 dieses Gesetzes sowie § 148 des Kommunalverfassungsgesetzes gelten für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(3) Ist bei einer staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an das Land.