Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StiftG,SL
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 StiftG – Kommunale Stiftungen

(1) Kommunale Stiftungen sind solche, die von kommunalen Körperschaften verwaltet werden; die Stiftungszwecke müssen im Aufgabenbereich dieser Körperschaften liegen und dürfen nicht wesentlich über deren räumlichen Umkreis hinauswirken.

(2) Nach Anhörung der kommunalen Körperschaft erkennt die Stiftungsbehörde die Stiftung als rechtsfähige kommunale Stiftung an. Für die Verwaltung der kommunalen Stiftung gelten an Stelle der §§ 5 und 6 die Vorschriften über die Vermögensverwaltung nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz. An die Stelle der Stiftungsaufsicht nach den §§ 10 bis 16 tritt die Kommunalaufsicht.

(3) Mit dem Erlöschen einer kommunalen Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft sind entsprechend anzuwenden. Die Körperschaft hat das Vermögen der Stiftung zu einem dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Zweck zu verwenden.