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§ 16 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StiftG,SL
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 StiftG – Bestellung von Beauftragten

Wenn und solange es zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Stiftung erforderlich ist und die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach den §§ 11 bis 15 nicht ausreichen, kann die Stiftungsbehörde Beauftragte bestellen, die alle oder einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. Soweit die Aufgaben und Befugnisse der Beauftragten reichen, ruhen die Befugnisse der Stiftungsorgane.