§ 12 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
§ 12 StiftG – Beanstandung und Aufhebung
Die Stiftungsbehörde hat Maßnahmen der Stiftungsorgane zu beanstanden, wenn sie gegen Gesetz oder Stiftungssatzung verstoßen. Sie kann verlangen, dass diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden.