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§ 10 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StiftG,SL
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 StiftG – Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit Gesetz und Stiftungssatzung verwaltet wird. Dabei stehen ihr die in den §§ 11 bis 16 genannten Maßnahmen zur Verfügung.

(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Stiftungen, die überwiegend private Zwecke verfolgen, insbesondere bei Familienstiftungen, beschränkt sich die Aufsicht auf Maßnahmen nach § 15 dieses Gesetzes und § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Insoweit sind die Stiftungsorgane zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen an die Stiftungsbehörde verpflichtet.