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§ 23 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104
Normtyp: Gesetz

§ 23 VerfGHG

(1) Gesetzeskraft haben die Urteile des Verfassungsgerichtshofs, die

  1. a)

    eine Rechtsvorschrift für gültig oder als mit der Verfassung unvereinbar für nichtig erklären (Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Art. 76 der Verfassung), oder

  2. b)

    feststellen, wie eine Verfassungsbestimmung auszulegen ist (Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung in Verbindung mit § 47 Abs. 2).

In diesen Fällen wird die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs im Gesetzblatt veröffentlicht.

(2) Die Rechtskraft erstreckt sich auf alle Prozessbeteiligten.