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§ 8 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 StGHG

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes wird vom Landtag auf die Dauer der Amtszeit als Mitglied aus der Gesamtheit aller ständigen Mitglieder gewählt; die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für dieses Amt. 2Zu der Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags. 3Ergibt sich im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. 4Erbringt auch dieser nicht die erforderliche Mehrheit, so entscheidet die Stichwahl zwischen den Mitgliedern, die im zweiten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben. 5Werden in einem Wahlgang nur für ein Mitglied Stimmen abgegeben, so gilt es ohne weiteres Verfahren als gewählt.

(2) 1Scheidet die Präsidentin oder der Präsident aus dem Amt aus, so soll die Neuwahl vom Landtag binnen dreißig Tagen vorgenommen werden. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Ist das Präsidentenamt nicht besetzt oder ist die Präsidentin oder der Präsident an seiner Wahrnehmung verhindert, wird es von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten ausgeübt. 4An deren oder dessen Stelle tritt für den Fall der Verhinderung das zum Richteramt befähigte Mitglied, das dem Staatsgerichtshof auch unter Berücksichtigung früherer Amtszeiten als ständiges Mitglied am längsten angehört, bei gleicher Dauer der Mitgliedschaft das Mitglied mit höherem Lebensalter.

(3) 1Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten gelten Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nimmt die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in allen Präsidialgeschäften wahr. 3Bei ihrer oder seiner Verhinderung gilt Abs. 2 Satz 4.

(4) Als Mitglied des Staatsgerichtshofes wird die Präsidentin oder der Präsident nach der Vorschrift des § 4 vertreten und im Fall des Ausscheidens ersetzt.