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§ 50 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 6. – Verfahren bei Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksentscheid

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 50 StGHG

(1) 1Im Verfahren nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich die Antragsberechtigung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 7.2 Der Antrag ist gegen den Landeswahlausschuss zu richten.

(2) 1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist zu hören; sie oder er ist zur mündlichen Verhandlung zu laden. 2Der Landesregierung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Ist der Antrag begründet, so ist die Feststellung des Landeswahlausschusses über das Ergebnis der Abstimmung aufzuheben. 2Die Abstimmung ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend.