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§ 5 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 23.12.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 5 StGHG

(1) 1Die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und die stellvertretenden Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 werden aus einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags aufzustellenden Vorschlagsliste gewählt. 2In die Liste werden die Namen der Richterinnen oder Richter aufgenommen, die nach § 3 wählbar sind und von dem Landtag, einer Fraktion des Landtags, der Landesregierung oder den Präsidentinnen oder Präsidenten der obersten Landesgerichte benannt werden.

(2) 1Die Wahl wird durch einen vom Landtag aus seiner Mitte gewählten Wahlausschuss vollzogen. 2Dieser besteht aus neun Abgeordneten.

(3) Der Wahlausschuss wird aus Listen gewählt, die dem Landtag von seinen Fraktionen vorgelegt werden.

(4) 1Die Zahl der Abgeordneten, die jeder Liste zu entnehmen sind, wird nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers ermittelt. 2Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind in der Reihenfolge gewählt, in der ihre Namen in den Vorschlagslisten verzeichnet sind.

(6) 1Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus dem Landtag aus oder ist es verhindert, dann tritt das auf der Liste, aus der es gewählt ist, unmittelbar folgende Mitglied des Landtags an seine Stelle. 2Ist eine Liste erschöpft, so ist der gesamte Wahlausschuss neu zu wählen; das Gleiche gilt, wenn inzwischen ein neuer Landtag gewählt worden ist.

(7) 1Jedes Mitglied nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und jedes stellvertretende Mitglied wird von dem Wahlausschuss in einem besonderen Wahlgang gewählt. 2Zu jeder Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags leitet die Wahl.