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§ 48 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 6. – Verfahren bei Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksentscheid

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 48 StGHG

(1) Im Verfahren nach § 4 Satz 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid vom 16. Mai 1950 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), kann jede Vertrauensperson gegen den die Zulassung versagenden Beschluss Beschwerde bei dem Staatsgerichtshof erheben.

(2) Im Verfahren nach § 14 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid kann jede der Vertrauenspersonen die Entscheidung des Staatsgerichtshofes beantragen.

(3) Der Antrag ist gegen die Landesregierung zu richten.

(4) Ist der Antrag begründet, hebt der Staatsgerichtshof den die Zulassung versagenden Beschluss der Landesregierung auf. § 47 Abs. 1 gilt entsprechend.